Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden

1 Ins Han­dels­re­gis­ter wird als Da­tum der Sta­tu­ten der Tag ein­ge­tra­gen, an dem:

a.
die Grün­de­rin­nen und Grün­der die Sta­tu­ten an­ge­nom­men ha­ben; oder
b.
das zu­stän­di­ge Or­gan der Ge­sell­schaft die letz­te Än­de­rung der Sta­tu­ten be­schlos­sen hat.

2 Ins Han­dels­re­gis­ter wird als Da­tum der Stif­tungs­ur­kun­de der Tag ein­ge­tra­gen, an dem:

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über die Er­rich­tung der Stif­tung er­stellt wur­de;
b.
die Ver­fü­gung von To­des we­gen er­rich­tet wur­de; oder
c.
die Stif­tungs­ur­kun­de durch das Ge­richt oder ei­ne Be­hör­de ge­än­dert wur­de.

3 Wer­den die Sta­tu­ten oder die Stif­tungs­ur­kun­de ge­än­dert oder an­ge­passt, so muss dem Han­dels­re­gis­ter­amt ei­ne voll­stän­di­ge neue Fas­sung der Sta­tu­ten oder der Stif­tungs­ur­kun­de ein­ge­reicht wer­den.

4 Die Sta­tu­ten von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, Kom­man­di­tak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung, In­vest­ment­ge­sell­schaf­ten mit fes­tem Ka­pi­tal und In­vest­ment­ge­sell­schaf­ten mit va­ria­blem Ka­pi­tal so­wie die Stif­tungs­ur­kun­de müs­sen von ei­ner Ur­kunds­per­son be­glau­bigt wer­den. Die Sta­tu­ten von Ge­nos­sen­schaf­ten und Ver­ei­nen müs­sen von ei­nem Mit­glied der Ver­wal­tung be­zie­hungs­wei­se des Vor­stan­des un­ter­zeich­net sein.

BGE

99 II 246 () from 17. Mai 1973
Regeste: Internationales Erbrecht. Gerichtsstand und anwendbares Recht für die Beurteilung von Erbstreitigkeiten und für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Falle, dass der Erblasser ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Italien war (Art. 17 Abs. 4 des schweizerischitalienischen Niederlassungs- und Konsularvertrags von 1868; Art. 28 NAG; Erw. 3b und 7). Frage des Wohnsitzes (Erw. 3c). Sind die Massnahmen einer örtlich nicht zuständigen Instanz der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Erbsachen schlechthin nichtig? (Erw. 3c, 7). Die Zulässigkeit einer Klage auf Ungültigerklärung letztwilliger Verfügungen hängt nicht von der Eröffnung dieser Verfügungen durch die zuständige Behörde ab (Erw. 7). Klage auf Ungültigerklärung einer Stiftung. Voraussetzungen des Klagerechts der Erben des Stifters (Art. 89 Abs. 1 ZGB; Erw. 6). Anwendbares Recht (Erw. 8). Errichtung einer Stiftung durch öffentliche Urkunde (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Es ist zulässig, dass die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters nur mit einem kleinen Kapital ausgestattet und vom Stifter selbst verwaltet wird (Erw. 9a). Wille des Stifters (Erw. 9b, 9e am Ende und 9f). Die Eintragung ins Handelsregister (Art. 81 Abs. 2 und Art. 52 ZGB) ist von der Verwaltung der Stiftung zu veranlassen (Art. 22 HRegV) und kann auch nach dem Tode des Stifters beantragt werden (Erw. 9e). Rechtslage vor der Eintragung (Erw. 9g). Bestellung des Stiftungsrats nach dem Tode des Stifters; Recht der Erben des Stifters zum Widerruf einer durch öffentliche Urkunde errichteten, zu Lebzeiten des Stifters nicht eingetragenen Stiftung? (Erw. 9h).

104 IB 321 () from 26. September 1978
Regeste: Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).

105 II 130 () from 1. Juni 1979
Regeste: Handelsregister; Prüfung von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben sind. Art. 940 Abs. 1 OR, Art. 21 Abs. 1 HRegV. Wenn die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft abwesende Personen als Mitglieder des Verwaltungsrates wählt, kann ihre Eintragung im Handelsregister nur erfolgen, wenn diese Personen - ausdrücklich oder stillschweigend - ihrer Wahl zugestimmt haben. Der Registerführer ist gehalten, sich dieser Zustimmung zu vergewissern.

114 II 68 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung.

115 II 93 () from 15. März 1989
Regeste: Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren. Nach Art. 21 Abs. 1 GebT haften auch Notare für die Gebühren und Auslagen des Handelsregisteramtes, wenn sie von ihm eine Handlung verlangen. Ob sie sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an das Amt wenden, ist gleichgültig.

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