Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 33 Verweigerung der Genehmigung

1 Ver­wei­gert das EHRA die Ge­neh­mi­gung, so be­grün­det es die­sen Ent­scheid sum­ma­risch und teilt ihn dem kan­to­na­len Han­dels­re­gis­ter­amt mit. Die­se Mit­tei­lung ist ei­ne nicht selbst­stän­dig an­fecht­ba­re Zwi­schen­ver­fü­gung.

2 Wenn die Ver­wei­ge­rung der Ge­neh­mi­gung auf Män­geln be­ruht, die nicht durch das kan­to­na­le Han­dels­re­gis­ter­amt be­ho­ben wer­den kön­nen, so über­mit­telt die­ses den ab­leh­nen­den Ent­scheid den Per­so­nen, die die An­mel­dung ein­ge­reicht ha­ben. Es räumt ih­nen Ge­le­gen­heit zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me zu­han­den des EHRA ein.

3 Ge­neh­migt das EHRA die Ein­tra­gung nach­träg­lich, so in­for­miert es das kan­to­na­le Han­dels­re­gis­ter­amt. Die­ses über­mit­telt die Ein­tra­gung er­neut elek­tro­nisch.

4 Ver­wei­gert das EHRA die Ge­neh­mi­gung end­gül­tig, so er­lässt es ei­ne be­schwer­de­fä­hi­ge Ver­fü­gung.

BGE

104 IB 321 () from 26. September 1978
Regeste: Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).

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