Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 43 Anmeldung und Belege

1 Mit der An­mel­dung der Grün­dung ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft zur Ein­tra­gung müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Er­rich­tungs­akt;
b.
die Sta­tu­ten;
c.
ein Nach­weis, dass die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ra­tes ih­re Wahl an­ge­nom­men ha­ben;
d.
ge­ge­be­nen­falls ein Nach­weis, dass die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Re­vi­si­ons­stel­le ih­re Wahl an­ge­nom­men hat;
e.
das Pro­to­koll des Ver­wal­tungs­ra­tes über sei­ne Kon­sti­tu­ie­rung, über die Re­ge­lung des Vor­sit­zes und über die Er­tei­lung der Zeich­nungs­be­fug­nis­se;
f.
bei Ba­r­ein­la­gen: ei­ne Be­schei­ni­gung, aus der er­sicht­lich ist, bei wel­chem Ban­k­in­sti­tut die Ein­la­gen hin­ter­legt sind, so­fern das Ban­k­in­sti­tut in der öf­fent­li­chen Ur­kun­de nicht ge­nannt wird;
g.
im Fall von Ar­ti­kel 117 Ab­satz 3: die Er­klä­rung der Do­mi­zil­hal­te­rin oder des Do­mi­zil­hal­ters, dass sie oder er der Ge­sell­schaft ein Rechts­do­mi­zil am Ort von de­ren Sitz ge­währt;
h.62
i.63
bei In­ha­be­rak­ti­en: ein Nach­weis, dass die Ge­sell­schaft Be­tei­li­gungs­pa­pie­re an ei­ner Bör­se ko­tiert hat oder dass al­le In­ha­be­rak­ti­en als Bu­ch­ef­fek­ten im Sin­ne des Bu­ch­ef­fek­ten­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 200864 (BEG) aus­ge­stal­tet sind.

2 Für An­ga­ben, die be­reits im Er­rich­tungs­akt fest­ge­hal­ten sind, ist kein zu­sätz­li­cher Be­leg er­for­der­lich.

3 Be­ste­hen Sachein­la­gen, Sach­über­nah­men, be­ab­sich­tig­te Sach­über­nah­men, Ver­rech­nungs­tat­be­stän­de oder be­son­de­re Vor­tei­le, so müs­sen zu­sätz­lich fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
die Sachein­la­ge­ver­trä­ge mit den er­for­der­li­chen Bei­la­gen;
b.
die Sach­über­nah­me­ver­trä­ge mit den er­for­der­li­chen Bei­la­gen;
c.
der von al­len Grün­de­rin­nen und Grün­dern un­ter­zeich­ne­te Grün­dungs­be­richt;
d.
die vor­be­halt­lo­se Prü­fungs­be­stä­ti­gung ei­nes staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­mens, ei­ner zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­tin, ei­nes zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten, ei­ner zu­ge­las­se­nen Re­vi­so­rin oder ei­nes zu­ge­las­se­nen Re­vi­sors.

62 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

63 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).

64 SR 957.1

BGE

108 II 122 () from 17. März 1982
Regeste: Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5).

119 III 57 () from 23. Juni 1993
Regeste: Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 65 und 66 SchKG). Begründet eine Aktiengesellschaft ihr Domizil bei einer Aktiengesellschaft, so nimmt diese die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Ist die Zustellung an einen zuständigen Vertreter der Domizilhalterin erfolglos versucht worden, so darf die Betreibungsurkunde einem andern Angestellten des Betriebes ausgehändigt werden.

120 III 64 () from 31. August 1994
Regeste: Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3).

131 V 196 () from 26. April 2005
Regeste: a Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend. (Erw. 4.1.2)

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