Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 47 Öffentliche Urkunden

1 Die öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung muss fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
den Nenn­be­trag oder ge­ge­be­nen­falls den ma­xi­ma­len Nenn­be­trag, um den das Ak­ti­en­ka­pi­tal er­höht wer­den soll, und den Be­trag der dar­auf zu leis­ten­den Ein­la­gen;
b.
die An­zahl oder ge­ge­be­nen­falls die ma­xi­ma­le An­zahl so­wie den Nenn­wert und die Art der Ak­ti­en, die neu aus­ge­ge­ben wer­den;
c.
den Aus­ga­be­be­trag oder ge­ge­be­nen­falls die Er­mäch­ti­gung des Ver­wal­tungs­ra­tes, die­sen fest­zu­set­zen;
d.
den Be­ginn der Di­vi­den­den­be­rech­ti­gung;
e.
die Art der Ein­la­gen;
f.
im Fall von Sachein­la­gen: de­ren Ge­gen­stand und Be­wer­tung, den Na­men der Ein­le­ge­rin oder des Ein­le­gers so­wie die ihr oder ihm zu­kom­men­den Ak­ti­en;
g.
im Fall von Sach­über­nah­men: de­ren Ge­gen­stand, den Na­men der Ver­äus­se­re­rin oder des Ver­äus­se­rers so­wie die Ge­gen­leis­tung der Ge­sell­schaft;
h.
im Fall von be­son­de­ren Vor­tei­len: de­ren In­halt und Wert so­wie die Na­men der be­güns­tig­ten Per­so­nen;
i.
ge­ge­be­nen­falls die Stimm­rechts­ak­ti­en;
j.
im Fall von Vor­zugs­ak­ti­en: die da­mit ver­bun­de­nen Vor­rech­te;
k.
ge­ge­be­nen­falls die Be­schrän­kung der Über­trag­bar­keit der Ak­ti­en;
l.
die Zu­wei­sung nicht aus­ge­üb­ter oder ent­zo­ge­ner Be­zugs­rech­te und ge­ge­be­nen­falls die Ein­schrän­kung oder Auf­he­bung des Be­zugs­rechts.

2 Die öf­fent­li­che Ur­kun­de über die Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes und über die Sta­tu­ten­än­de­rung muss fest­hal­ten, dass:

a.
sämt­li­che Ak­ti­en gül­tig ge­zeich­net sind;
b.
die ver­spro­che­nen Ein­la­gen dem ge­sam­ten Aus­ga­be­be­trag ent­spre­chen;
c.
die Ein­la­gen ent­spre­chend den An­for­de­run­gen des Ge­set­zes, der Sta­tu­ten und des Ge­ne­ral­ver­samm­lungs­be­schlus­ses ge­leis­tet wur­den;
d.
die Be­le­ge der Ur­kunds­per­son und dem Ver­wal­tungs­rat vor­ge­le­gen ha­ben. Die­se Be­le­ge sind ein­zeln auf­zu­füh­ren;
e.73
kei­ne an­de­ren Sachein­la­gen, Sach­über­nah­men und be­ab­sich­tig­ten Sach­über­nah­men, Ver­rech­nungs­tat­be­stän­de oder be­son­de­ren Vor­tei­le be­ste­hen als die in den Be­le­gen ge­nann­ten.

73 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

116 II 605 () from 26. November 1990
Regeste: Eintragung eines Vereinsnamens in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 45-47 HRegV). 1. Die Grundsätze der Firmenbildung gelten auch für die Eintragung von Vereinen in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 47 HRegV) (E. 4a). 2. Bilaterale schweizerische Handelskammern werden als solche nur eingetragen, wenn ihnen eine offizielle oder offiziöse Stellung zukommt. Der Verein "Wirtschaftskammer Schweiz-Australien" erfüllt diese Voraussetzungen nicht; Ablehnung der Eintragung wegen Täuschungsgefahr (E. 4b/c).

128 III 224 () from 3. April 2002
Regeste: Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c).

130 III 58 () from 28. November 2003
Regeste: Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6).

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