Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 48 Inhalt des Eintrags
1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). 75 SR 957.1 |