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Art. 49 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 650 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 3 OR):
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
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