Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund 7

1Das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz und Po­li­zei­de­par­te­ment (EJPD) übt die Ober­auf­sicht über die Han­dels­re­gis­ter­füh­rung aus.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche Amt für das Han­dels­re­gis­ter (EHRA) im Bun­des­amt für Jus­tiz ist ins­be­son­de­re zur selbst­stän­di­gen Er­le­di­gung fol­gen­der Ge­schäf­te er­mäch­tigt:

a.
den Er­lass von Wei­sun­gen im Be­reich des Han­dels­re­gis­ters und des Fir­men­rechts, die sich an die kan­to­na­len Han­dels­re­gis­ter­be­hör­den rich­ten, so­wie be­tref­fend die zen­tra­len Da­ten­ban­ken;
b.
die Prü­fung der Recht­mäs­sig­keit und die Ge­neh­mi­gung der kan­to­na­len Ein­tra­gun­gen in das Ta­ges­re­gis­ter;
c.
die Durch­füh­rung von In­spek­tio­nen;
d.
die Be­schwer­de­füh­rung an das Bun­des­ge­richt ge­gen Ent­schei­de des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts und der kan­to­na­len Ge­rich­te.

3 Die Han­dels­re­gis­teräm­ter tei­len ih­re Ver­fü­gun­gen dem EHRA mit. Da­von aus­ge­nom­men sind rei­ne Ge­büh­ren­ver­fü­gun­gen.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

105 II 130 () from 1. Juni 1979
Regeste: Handelsregister; Prüfung von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben sind. Art. 940 Abs. 1 OR, Art. 21 Abs. 1 HRegV. Wenn die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft abwesende Personen als Mitglieder des Verwaltungsrates wählt, kann ihre Eintragung im Handelsregister nur erfolgen, wenn diese Personen - ausdrücklich oder stillschweigend - ihrer Wahl zugestimmt haben. Der Registerführer ist gehalten, sich dieser Zustimmung zu vergewissern.

108 II 130 () from 20. April 1982
Regeste: Art. 944 Abs. 1 OR und 117 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Registerbezirk. Voraussetzungen, unter welchen ein örtlicher Hinweis in der Firma trotz Sitzverlegung beibehalten werden darf.

123 III 473 () from 18. Juli 1997
Regeste: Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

133 III 368 (4A_26/2007) from 5. Juni 2007
Regeste: Art. 74 BGG und Art. 32 HRegV; Eintragung im Handelsregister; Streitwert; privatrechtlicher Einspruch gegen die Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals. Erfordernis eines minimalen Streitwerts für die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über eine Eintragung im Handelsregister (E. 1). Vorgehensweise bei einem privatrechtlichen Einspruch gegen eine noch nicht angemeldete Eintragung (Frage offengelassen); Mangel in Bezug auf das Verfahren der Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals; überwiegendes Interesse der Gläubiger und der Aktionäre an der Aufrechterhaltung dieser Eintragung (E. 2).

138 III 90 (4A_425/2011) from 12. Dezember 2011
Regeste: Führung des Handelsregisters; Behördenbeschwerde; Selbsteintritt; Art. 47 Abs. 4 und 5 RVOG; Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 76 Abs. 2 BGG. Gestützt auf das Selbsteintrittsrecht ist das Bundesamt für Justiz legitimiert, an Stelle des ihm untergeordneten Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV Beschwerde zu erheben (E. 2).

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