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Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 653b OR):
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). 77 SR 957.1 |