Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat

1 Mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung der Be­schlüs­se des Ver­wal­tungs­ra­tes be­tref­fend die Fest­stel­lun­gen über die Aus­übung von Wan­del- und Op­ti­ons­rech­ten und be­tref­fend die An­pas­sung der Sta­tu­ten müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über die Be­schlüs­se des Ver­wal­tungs­ra­tes;
b.
die an­ge­pass­ten Sta­tu­ten;
c.
die Prü­fungs­be­stä­ti­gung ei­nes staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­mens, ei­ner zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­tin oder ei­nes zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten;
d.78
falls In­ha­be­rak­ti­en aus­ge­ge­ben wer­den und die Ge­sell­schaft bis­her kei­ne In­ha­be­rak­ti­en hat­te: ein Nach­weis, dass die Ge­sell­schaft Be­tei­li­gungs­pa­pie­re an ei­ner Bör­se ko­tiert hat oder dass al­le In­ha­be­rak­ti­en als Bu­ch­ef­fek­ten im Sin­ne des BEG79 aus­ge­stal­tet sind.

2 Die öf­fent­li­che Ur­kun­de über die Be­schlüs­se des Ver­wal­tungs­ra­tes muss dem Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ent­spre­chen und fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes über:
1.
An­zahl, Nenn­wert und Art der neu aus­ge­ge­be­nen Ak­ti­en,
2.
ge­ge­be­nen­falls die Stimm­rechts­ak­ti­en,
3.
im Fall von Vor­zugs­ak­ti­en, die da­mit ver­bun­de­nen Vor­rech­te,
4.
ge­ge­be­nen­falls die Be­schrän­kung der Über­trag­bar­keit der Ak­ti­en,
5.
die Hö­he des Ak­ti­en­ka­pi­tals am Schluss des Ge­schäfts­jah­res oder zum Zeit­punkt der Prü­fung;
b.
die Be­schlüs­se des Ver­wal­tungs­ra­tes über die Än­de­rung der Sta­tu­ten be­tref­fend:
1.
die Hö­he des Ak­ti­en­ka­pi­tals und des­sen Li­be­rie­rung,
2.
den Be­trag des noch ver­blei­ben­den be­ding­ten Ka­pi­tals;
c.
die Fest­stel­lung der Ur­kunds­per­son, dass die Prü­fungs­be­stä­ti­gung die ver­lang­ten An­ga­ben ent­hält (Art. 653g OR).

3 Für den In­halt des Ein­trags gilt Ar­ti­kel 48 sinn­ge­mä­ss.

78 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).

79 SR 957.1

BGE

80 I 383 () from 9. Dezember 1954
Regeste: Handelsregister; Art. 52 HRegV. Registerzweck. Gewerbebegriff. Eintragungspflicht eines Spitals mit öffentlichrechtlichem Charakter.

85 I 243 () from 23. Oktober 1959
Regeste: Wehrsteuer auf dem Liquidationsgewinn, Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB. 1. Tragweite dieser Bestimmung. Fall des Steuerpflichtigen, der einen Betriebszweig (Bäckerei) aufgibt mit der Folge, dass die Buchführungspflicht dahinfällt, wobei er die Liegenschaft für den aufrecht erhaltenen Betriebszweig (Gastwirtschaft) weiterverwendet und sie schliesslich mit Gewinn verkauft. Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe: Verpachtung der Bäckerei oder Verkauf der Liegenschaft? Berechnung des Liquidationswertes (Erw. 1 und 2). 2. Aufteilung der Liegenschaft in Geschäfts- und Privatvermögen? (Erw. 3). 3. Verbindlichkeit des Buchwertes (Erw. 4). 4. Darf die kantonale Rekurskommission in einem Falle, wo die Veranlagungsbehörde den Liquidationsgewinn und das übrige Einkommen zu Unrecht gesondert eingeschätzt, der Steuerpflichtige aber nur die Besteuerung des Liquidationsgewinnes angefochten hat, die beiden Veranlagungen in eine einzige zusammenziehen? (Erw. 7).

93 I 354 () from 17. März 1967
Regeste: Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB: Steuerpflicht von Liegenschaftsgewinnen. 1. Buchführungspflicht einer ländlichen Gastwirtschaft (Erw. 2). 2. Gehört bei einem Gasthof mit Landwirtschaftsbetrieb der - landwirtschaftlich genutzte - Boden zum Geschäfts- oder Privatvermögen? Zuteilung, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke mit Einschluss der verkauften hypothekarisch belastet worden sind, um den Umbau des Gasthofes zu finanzieren (Erw. 3). 3. Eine Wertzerlegung in Privat- und Geschäftsvermögen kommt nicht in Frage, wenn der Landwirtschaftsbetrieb als Teil des Gastwirtschaftsbetriebes zu betrachten ist (Erw. 5).

97 I 417 () from 30. März 1971
Regeste: Handelsregister, Eintragungspflicht. Der Inhaber einer Gemüsegärtnerei ist zur Eintragung nicht verpflichtet, wenn sein Betrieb der Landwirtschaft, also nicht einem andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV zuzurechnen ist.

98 IB 21 () from 28. Januar 1972
Regeste: Warenumsatzsteuer: Steuerpflicht eines Bildhauers. Rechtsungleiche Behandlung?

104 IB 141 () from 12. Juli 1978
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Berechtigtes Interesse. Art. 2 lit. e, Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 3, Art. 6 Abs. 3 BewB. 1. Der Bewilligungspflicht unterliegt ein langfristiger Mietvertrag, durch den einer ausländischen Gesellschaft praktisch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übertragen wird (E. 1). 2. Nur das auf Dauer gerichtete Interesse des Bewerbers zum eigenen Betrieb eines Gewerbes (hier: Hotellerie) rechtfertigt eine Bewilligung zum Liegenschaftserwerb; einer ausländischen Gesellschaft ist die Bewilligung zu verweigern, ein solches Recht auf wirtschaftliche Nutzung an Dritte zu übertragen (E. 3). 3. Bewilligung, erteilt an Personen im Ausland, zum Erwerb von Zweitwohnungen, die in erster Linie dem persönlichen Aufenthalt dienen sollen; der Gebrauch solcher Wohnungen kann nicht im Rahmen eines langfristigen Mietvertrages auf Jahre hinaus einer ausländischen Gesellschaft überlassen werden. Vermögensanlage (E. 4).

104 IB 261 () from 8. November 1978
Regeste: Eintragspflicht für das Handelsregister. Begriff der auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 52 Abs. 3 HRegV; Erw. 1 und Erw. 2). Ordnungsbusse wegen Missachtung einer Verpflichtung zur Anmeldung einer Eintragung (Art. 943 Abs. 1 OR; Erw. 3).

110 IB 213 () from 7. September 1984
Regeste: 1. Eintretensfragen. Begehren auf Feststellung von Rechten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Voraussetzungen der Zulässigkeit (E. 1a). Gesellschaft mit fiktivem statutarischem Sitz: Prüfung, ob die Gesellschaft - unter Zugrundelegung der Inkorporationstheorie - Rechtspersönlichkeit hat und damit beschwerdebefugt ist (E. 1b). 2. Umsatzabgabe: Abgabebefreiung des ausländischen Börsenagenten (Art. 19 StG). Börsenagent ist nur, wer tatsächlich als Effektenhändler i.S. von Art. 13 Abs. 3 StG tätig ist. Eine Gesellschaft, die weder Personal noch Geschäftsräume hat und mithin keinerlei eigene Tätigkeit ausübt, gelangt nicht in den Genuss der Abgabebefreiung gemäss Art. 19 StG (E. 3 und 4).

115 II 93 () from 15. März 1989
Regeste: Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren. Nach Art. 21 Abs. 1 GebT haften auch Notare für die Gebühren und Auslagen des Handelsregisteramtes, wenn sie von ihm eine Handlung verlangen. Ob sie sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an das Amt wenden, ist gleichgültig.

130 III 707 () from 9. September 2004
Regeste: Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister (E. 3). Voraussetzungen, unter denen die Ausübung eines freien Berufes, vorliegend der Betrieb eines Architekturbüros, nach Art. 53 lit. C HRegV der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister unterliegt (E. 4).

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