Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 56 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz

1 Wird durch die Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals ei­ne Un­ter­bi­lanz be­sei­tigt, so müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung be­tref­fend:
1.
die Fest­stel­lung über das Er­geb­nis des Prü­fungs­be­richts,
2.
die Art und Wei­se der Durch­füh­rung der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung,
3.
die An­pas­sung der Sta­tu­ten;
b.
die an­ge­pass­ten Sta­tu­ten;
c.
der Prü­fungs­be­richt ei­nes staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­mens, ei­ner zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­tin oder ei­nes zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten.

2 Der Prü­fungs­be­richt muss be­stä­ti­gen, dass:

a.
die For­de­run­gen der Gläu­bi­ge­rin­nen und Gläu­bi­ger nach der Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals voll ge­deckt sind;
b.
der Be­trag der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung den Be­trag der durch Ver­lus­te ent­stan­de­nen Un­ter­bi­lanz nicht über­steigt (Art. 735 OR).

3 Ins Han­dels­re­gis­ter müs­sen ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
die Tat­sa­che, dass das Ak­ti­en­ka­pi­tal zur Be­sei­ti­gung ei­ner Un­ter­bi­lanz her­ab­ge­setzt wur­de;
b.
das Da­tum der Än­de­rung der Sta­tu­ten;
c.
die An­ga­be, ob die Her­ab­set­zung durch Re­duk­ti­on des Nenn­werts oder durch Ver­nich­tung von Ak­ti­en er­folgt;
d.
der Her­ab­set­zungs­be­trag;
e.
der Be­trag des Ak­ti­en­ka­pi­tals nach der Her­ab­set­zung;
f.
der Be­trag der Ein­la­gen nach der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung;
g.
An­zahl, Nenn­wert und Art der Ak­ti­en nach der Her­ab­set­zung.

BGE

85 I 243 () from 23. Oktober 1959
Regeste: Wehrsteuer auf dem Liquidationsgewinn, Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB. 1. Tragweite dieser Bestimmung. Fall des Steuerpflichtigen, der einen Betriebszweig (Bäckerei) aufgibt mit der Folge, dass die Buchführungspflicht dahinfällt, wobei er die Liegenschaft für den aufrecht erhaltenen Betriebszweig (Gastwirtschaft) weiterverwendet und sie schliesslich mit Gewinn verkauft. Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe: Verpachtung der Bäckerei oder Verkauf der Liegenschaft? Berechnung des Liquidationswertes (Erw. 1 und 2). 2. Aufteilung der Liegenschaft in Geschäfts- und Privatvermögen? (Erw. 3). 3. Verbindlichkeit des Buchwertes (Erw. 4). 4. Darf die kantonale Rekurskommission in einem Falle, wo die Veranlagungsbehörde den Liquidationsgewinn und das übrige Einkommen zu Unrecht gesondert eingeschätzt, der Steuerpflichtige aber nur die Besteuerung des Liquidationsgewinnes angefochten hat, die beiden Veranlagungen in eine einzige zusammenziehen? (Erw. 7).

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