Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 57 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf den bisherigen oder einen höheren Betrag

1 Wird zu­sam­men mit der Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals ei­ne Wie­der­er­hö­hung auf den bis­he­ri­gen oder einen hö­he­ren Be­trag be­schlos­sen, so müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung;
b.
die für ei­ne or­dent­li­che Ka­pi­tal­er­hö­hung er­for­der­li­chen Be­le­ge;
c.
die Sta­tu­ten, falls sie ge­än­dert wer­den.

2 Ins Han­dels­re­gis­ter müs­sen ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
die Tat­sa­che, dass das Ak­ti­en­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt und gleich­zei­tig wie­der er­höht wur­de;
b.
der Be­trag, auf den das Ak­ti­en­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt wird;
c.
die An­ga­be, ob die Her­ab­set­zung durch Re­duk­ti­on des Nenn­werts oder durch Ver­nich­tung von Ak­ti­en er­folgt;
d.
falls das Ak­ti­en­ka­pi­tal über den bis­he­ri­gen Be­trag er­höht wur­de: der neue Be­trag;
e.
An­zahl, Nenn­wert und Art der Ak­ti­en nach der Ka­pi­tal­er­hö­hung;
f.
der neue Be­trag der ge­leis­te­ten Ein­la­gen;
g.
ge­ge­be­nen­falls die Stimm­rechts­ak­ti­en;
h.
im Fall von Vor­zugs­ak­ti­en: die da­mit ver­bun­de­nen Vor­rech­te;
i.
ge­ge­be­nen­falls die Be­schrän­kung der Über­trag­bar­keit der Ak­ti­en;
j.
falls die Sta­tu­ten ge­än­dert wur­den: de­ren neu­es Da­tum.

3 Wird das Ak­ti­en­ka­pi­tal zum Zwe­cke der Sa­nie­rung auf null her­ab­ge­setzt und an­sch­lies­send wie­der er­höht, so muss im Han­dels­re­gis­ter die Ver­nich­tung der bis­her aus­ge­ge­be­nen Ak­ti­en ein­ge­tra­gen wer­den.

4 Be­ste­hen an­läss­lich der Ka­pi­tal­er­hö­hung Sachein­la­gen, Sach­über­nah­men, Ver­rech­nungs­tat­be­stän­de oder be­son­de­re Vor­tei­le, so gel­ten die Ar­ti­kel 43 Ab­satz 3 und 45 Ab­sät­ze 2 und 3 sinn­ge­mä­ss. Er­folgt die Wie­der­er­hö­hung des Ak­ti­en­ka­pi­tals durch Um­wand­lung von frei ver­wend­ba­rem Ei­gen­ka­pi­tal, so fin­den die Ar­ti­kel 46 Ab­satz 3 Buch­sta­be d und 48 Ab­satz 1 Buch­sta­be i An­wen­dung.

BGE

95 I 60 () from 28. Januar 1969
Regeste: Art. 51 HRegV. Voraussetzung zur Löschung einer Aktiengesellschaft wegen Verlegung des Sitzes in das Ausland (Erw. 1). Ein Gesellschaftsgläubiger kann die Wiedereintragung einer zu Unrecht gelöschten Gesellschaft erwirken, wenn er den Bestand der behaupteten Forderung glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Wiedereintragung nachweist. Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörden (Erw. 2, 3 und 5). Die Wiedereintragung in das schweizerische Handelsregister erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ungerechtfertigten Löschung (Erw. 6).

110 II 396 () from 10. Dezember 1984
Regeste: Handelsregister. Ist eine Aktiengesellschaft nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden, so kann ein Gläubiger, der neben seiner Forderung auch Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 755 ff. OR geltend machen will, die Wiedereintragung verlangen (Art. 57 und 58 HRegV).

130 III 707 () from 9. September 2004
Regeste: Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister (E. 3). Voraussetzungen, unter denen die Ausübung eines freien Berufes, vorliegend der Betrieb eines Architekturbüros, nach Art. 53 lit. C HRegV der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister unterliegt (E. 4).

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