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Art. 63 Auflösung
1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. 2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten. 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |