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Art. 68 Inhalt des Eintrags
1 Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). 89 SR 957.1 |