Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 69 Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung

1 Ver­än­dert sich die Zu­sam­men­set­zung der Ver­wal­tung, so müs­sen mit der An­mel­dung fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:

a.
ei­ne öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung zur Än­de­rung der Sta­tu­ten;
b.
die an­ge­pass­ten Sta­tu­ten;
c.
ge­ge­be­nen­falls die Zu­stim­mung al­ler bis­he­ri­gen un­be­schränkt haf­ten­den Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter.

2 Wird ei­nem Mit­glied der Ver­wal­tung die Ge­schäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis ent­zo­gen, so müs­sen ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
das Da­tum des Ent­zugs;
b.
die be­trof­fe­ne Per­son;
c.
die Tat­sa­che, dass mit dem Ent­zug der Ge­schäfts­füh­rungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis die un­be­schränk­te Haf­tung der be­trof­fe­nen Per­son für die künf­tig ent­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft ent­fällt;
d.
falls die Sta­tu­ten ge­än­dert wur­den: de­ren neu­es Da­tum;
e.90
die ge­än­der­te Fir­ma, so­fern die­se an­ge­passt wer­den muss.

90 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

132 IV 49 () from 14. Dezember 2005
Regeste: Art. 217 und 29 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beginn der Strafantragsfrist. Der Arbeitgeber, der entgegen dem Entscheid eines Zivilgerichts den von seinem Arbeitnehmer als Unterhaltsbeitrag geschuldeten Lohnanteil nicht der unterhaltsberechtigten Gattin zukommen lässt, sondern den gesamten Lohn an den Arbeitnehmer überweist, ist subjektiv Gehilfe zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wenn er im Zeitpunkt der Überweisung den deliktischen Willen des Arbeitnehmers kennt, der bereits den Entschluss zur Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gefasst hat (E. 1). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist - analog der Verjährungsfrist (Art. 71 lit. c StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (E. 3.1). Die Strafantragsfrist beginnt gegenüber dem Teilnehmer erst zu laufen, wenn die Berechtigte den Täter kennt (E. 3.2).

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