Art. 72 Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: - a.
- die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
- b.
- die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen;
- c.
- die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
- d.
- die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Stammanteile unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategorien und Ausgabebetrag;
- e.
- die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:
- 1.
- sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind,
- 2.
- die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen,
- 3.
- die gesetzlichen und gegebenenfalls die statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind,
- 4.
- sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen,
- 5.92
- keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;
- f.
- falls die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gewählt wurden: einen Hinweis darauf und die entsprechenden Personenangaben;
- g.
- die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
- h.
- die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
- i.
- die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.
92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
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