Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 85 Protokoll der konstituierenden Versammlung

Das Pro­to­koll der kon­sti­tu­ie­ren­den Ver­samm­lung muss fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die Per­so­nen­an­ga­ben zu den Grün­de­rin­nen und Grün­dern so­wie zu de­ren Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern;
b.
die Er­klä­rung der Grün­de­rin­nen und Grün­der, ei­ne Ge­nos­sen­schaft zu grün­den;
c.
die Be­stä­ti­gung der Grün­de­rin­nen und Grün­der, dass die Sta­tu­ten fest­ge­legt sind;
d.
ge­ge­be­nen­falls die Tat­sa­che, dass der schrift­li­che Be­richt der Grün­de­rin­nen und Grün­der über Sachein­la­gen oder Sach­über­nah­men der Ver­samm­lung be­kannt ge­ge­ben und von die­ser be­ra­ten wur­de;
e.
die Wahl der Mit­glie­der der Ver­wal­tung so­wie die ent­spre­chen­den Per­so­nen­an­ga­ben;
f.
die Tat­sa­che, dass die Re­vi­si­ons­stel­le ge­wählt wur­de, be­zie­hungs­wei­se den Ver­zicht auf ei­ne Re­vi­si­on;
g.
die Un­ter­schrif­ten der Grün­de­rin­nen und Grün­der;
h.98
die Fest­stel­lung der Grün­de­rin­nen und Grün­der, dass kei­ne an­de­ren Sachein­la­gen, Sach­über­nah­men und be­ab­sich­tig­ten Sach­über­nah­men, Ver­rech­nungs­tat­be­stän­de oder be­son­de­ren Vor­tei­le be­ste­hen als die in den Be­le­gen ge­nann­ten.

98 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

99 IB 436 () from 13. November 1973
Regeste: Art. 704 OR, Anwendung auf Anlagefonds. 1. Der Anleger ist Gläubiger der Fondsleitung. 2. Ist die Fondsleitung eine Aktiengesellschaft, so darf der Anleger von ihr die Auflegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, wenn sie diese nicht veröffentlicht.

111 II 281 () from 21. Mai 1985
Regeste: Art. 704 OR und Art. 85 HRegV: Auflegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz einer Aktiengesellschaft. 1. Die Forderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesellschaft muss nicht bloss glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden, auch wenn diesbezüglich nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden; dasselbe gilt für die Erhebung von Gegenforderungen durch die Gesellschaft (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Das Handelsregisteramt oder die Aufsichtsbehörde haben den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (E. 3).

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