Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR
Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen 215

1 Als Sitz wird der Na­me der po­li­ti­schen Ge­mein­de ein­ge­tra­gen.

2 Als Rechts­do­mi­zil ein­ge­tra­gen wird die Adres­se, un­ter der die Rechts­ein­heit an ih­rem Sitz er­reicht wer­den kann, mit fol­gen­den An­ga­ben: Stras­se, Haus­num­mer, Post­leit­zahl und Orts­na­me. Es kann die ei­ge­ne Adres­se der Rechts­ein­heit oder die ei­nes an­de­ren (c/o-Adres­se) sein.

3 Ver­fügt ei­ne Rechts­ein­heit über ei­ne c/o-Adres­se als Rechts­do­mi­zil, so ist mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung ei­ne Er­klä­rung der Do­mi­zil­hal­te­rin oder des Do­mi­zil­hal­ters als Be­leg ein­zu­rei­chen.

4 Lie­gen Um­stän­de vor, die den An­schein er­we­cken, dass die als Rechts­do­mi­zil an­ge­mel­de­te Adres­se ei­ne c/o-Adres­se ist, oh­ne dass sie als sol­che de­kla­riert wur­de, so for­dert das Han­dels­re­gis­ter­amt die Rechts­ein­heit auf, ent­we­der die Er­klä­rung nach Ab­satz 3 oder Be­le­ge für ei­ne ei­ge­ne Adres­se, ins­be­son­de­re Miet­ver­trä­ge oder Grund­buch­aus­zü­ge, ein­zu­rei­chen.

5 Ne­ben der An­ga­be von Sitz und Rechts­do­mi­zil kann je­de Rechts­ein­heit wei­te­re in der Schweiz ge­le­ge­ne Adres­sen, ins­be­son­de­re ei­ne Li­qui­da­ti­ons- oder ei­ne Post­fach­adres­se, ins Han­dels­re­gis­ter ih­res Sit­zes ein­tra­gen las­sen.

215 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

108 II 130 () from 20. April 1982
Regeste: Art. 944 Abs. 1 OR und 117 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Registerbezirk. Voraussetzungen, unter welchen ein örtlicher Hinweis in der Firma trotz Sitzverlegung beibehalten werden darf.

120 II 137 () from 22. März 1994
Regeste: Art. 81 Abs. 2 ZGB und Art. 101 HRegV; Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister. Die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung von Mitgliedern des Stiftungsrates", die vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft (E. 2). Entgegen dem, was diese Weisung vorsieht, müssen im Handelsregister nur diejenigen Organe eingetragen werden, die die Stiftung vertreten können. Diese hat jedoch die Möglichkeit, die Eintragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen zu veranlassen (E. 3).

130 III 58 () from 28. November 2003
Regeste: Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6).

143 I 328 (4A_75/2017) from 22. Mai 2017
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden