Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 28 Nachtrag 52

Das Han­dels­re­gis­ter­amt trägt auf An­trag oder von Am­tes we­gen an­ge­mel­de­te und be­leg­te Tat­sa­chen, die es ver­se­hent­lich nicht ein­ge­tra­gen hat, nach­träg­lich ein. Der Nach­trag muss als sol­cher be­zeich­net und in das Ta­ges­re­gis­ter auf­ge­nom­men wer­den.

52 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

104 IB 321 () from 26. September 1978
Regeste: Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).

114 II 68 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung.

120 IV 199 () from 22. August 1994
Regeste: Art. 110 Ziff. 5, Art. 251 Ziff. 1, Art. 253, Art. 21 ff. StGB; Art. 701, Art. 702 Abs. 2 OR; inhaltlich unrichtiges Protokoll einer Universalversammlung, Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Versuch/Wahndelikt. Ein Universalversammlungsprotokoll hat insoweit Urkundeneigenschaft, als es Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet (E. 3c). Wer an einer Universalversammlung die Erklärung des Vorsitzenden, es seien sämtliche Aktien vertreten, im Wissen um deren Unwahrheit protokolliert, ist, sofern nebst dem Vorsatz auch die Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gegeben ist, wegen Falschbeurkundung strafbar (E. 3d). Sind sämtliche Aktien vertreten, rechnet der Protokollführer aber damit, es verhalte sich anders, und nimmt er das in Kauf, kommt ein eventualvorsätzlicher Versuch der Falschbeurkundung in Betracht, nicht ein strafloses Wahndelikt (E. 3e). Wer die gültige Wahl eines Verwaltungsrates beim Handelsregister anmeldet und dabei deren Ungültigkeit in Kauf nimmt, ist wegen eventualvorsätzlichen Versuchs der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar (E. 4).

123 IV 132 () from 9. Juni 1997
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4).

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