Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 39 Löschung

1 Gibt die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens die Ge­schäftstä­tig­keit auf oder über­trägt sie oder er das Ge­schäft auf ei­ne an­de­re Per­son oder Rechts­ein­heit, so muss sie oder er die Lö­schung des Ein­zel­un­ter­neh­mens an­mel­den.

2 Ist die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens ver­stor­ben, so muss ei­ne Er­bin oder ein Er­be die Lö­schung zur Ein­tra­gung an­mel­den.60

3 Zu­sam­men mit der Lö­schung muss der Lö­schungs­grund im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

4 Wird in den Fäl­len nach den Ab­sät­zen 1 und 2 die Ge­schäftstä­tig­keit wei­ter­ge­führt und sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 931 Ab­satz 1 OR er­füllt, so ist die neue In­ha­be­rin oder der neue In­ha­ber zur An­mel­dung des Un­ter­neh­mens ver­pflich­tet. Die­ses er­hält ei­ne neue Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.61

60 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

61 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (AS 2011 533). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

117 II 513 () from 19. Dezember 1991
Regeste: Namensschutz (Art. 28 und 29 ZGB). Verletzung der Persönlichkeit bzw. des auch einem Verein zustehenden Rechts auf den Namen durch die Verwendung eines Namens, der die Gefahr von Verwechslungen in sich birgt. - Zeitliche Priorität für einen Namen, der vor der Gründung des entsprechenden Vereins gewählt wurde? (E. 2c). - Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Vereinsnamen; Bedeutung eines Hinweises auf die Rechtsform ("Association", "Associazione") (E. 3 und 5).

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