Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 48 Inhalt des Eintrags

1 Bei ei­ner or­dent­li­chen Er­hö­hung des Ak­ti­en­ka­pi­tals müs­sen ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
die Be­zeich­nung als or­dent­li­che Ka­pi­tal­er­hö­hung;
b.
das Da­tum der Än­de­rung der Sta­tu­ten;
c.
der Be­trag des Ak­ti­en­ka­pi­tals nach der Ka­pi­tal­er­hö­hung;
d.
der Be­trag der auf das Ak­ti­en­ka­pi­tal ge­leis­te­ten Ein­la­gen nach der Ka­pi­ta­ler­hö­hung;
e.
An­zahl, Nenn­wert und Art der Ak­ti­en nach der Ka­pi­tal­er­hö­hung;
f.
ge­ge­be­nen­falls die Stimm­rechts­ak­ti­en;
g.
im Fall von Vor­zugs­ak­ti­en: die da­mit ver­bun­de­nen Vor­rech­te;
h.
ge­ge­be­nen­falls die Be­schrän­kung der Über­trag­bar­keit der Ak­ti­en;
i.
falls die Er­hö­hung durch Um­wand­lung von frei ver­wend­ba­rem Ei­gen­ka­pi­tal er­folgt: ein Hin­weis dar­auf;
j.87
falls In­ha­be­rak­ti­en aus­ge­ge­ben wer­den und die Ge­sell­schaft bis­her kei­ne In­ha­be­rak­ti­en hat­te: die Tat­sa­che, dass die Ge­sell­schaft Be­tei­li­gungs­pa­pie­re an ei­ner Bör­se ko­tiert hat oder dass al­le In­ha­be­rak­ti­en als Bu­ch­ef­fek­ten im Sin­ne des BEG88 aus­ge­stal­tet sind.

2 Be­ste­hen Sachein­la­gen, Ver­rech­nungs­tat­be­stän­de oder be­son­de­re Vor­tei­le, so gilt Ar­ti­kel 45 Ab­satz 2 sinn­ge­mä­ss.89

87 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).

88 SR 957.1

89 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Fe­br. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

BGE

112 II 369 () from 13. November 1986
Regeste: Namensschutz (Art. 29 ZGB). Eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die sich gegen die Verwendung ihres Namens durch eine natürliche oder juristische Person oder den Gebrauch ihres Namens als Geschäftsbezeichnung wendet, kann nur die Verletzung ihrer eigenen Interessen geltend machen und nicht die Verletzung der Interessen einzelner ihrer Mitglieder. Durch die Bezeichnung eines am Landsgemeindeplatz in Appenzell niedergelassenen Gastwirtschaftsbetriebes als "Café und Hotel Appenzell" werden keine falschen Assoziationen geweckt und wird das mit den örtlichen Verhältnissen unvertraute Publikum nicht zur irrtümlichen Annahme verleitet, es bestehe eine besondere (rechtliche) Beziehung zwischen dem Gastwirtschaftsbetrieb einerseits und dem Kanton Appenzell I.Rh. sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften, die den Namen "Appenzell" tragen, anderseits.

130 III 58 () from 28. November 2003
Regeste: Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6).

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