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Art. 59c Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands müssen dem Handelsregisteramt soweit erforderlich die Belege nach Artikel 55 eingereicht werden. 2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 55 sinngemäss. |
