Handelsregisterverordnung
(HRegV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 66 Anmeldung und Belege

1 Mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung der Grün­dung ei­ner Kom­man­di­tak­ti­en­ge­sell­schaft müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt fol­gen­de Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den:118

a.
die öf­fent­li­che Ur­kun­de über den Er­rich­tungs­akt;
b.
die Sta­tu­ten;
c.
das Pro­to­koll der Ver­wal­tung über ih­re Kon­sti­tu­ie­rung, über die Re­ge­lung des Vor­sit­zes und ge­ge­be­nen­falls über die Er­tei­lung der Zeich­nungs­be­fug­nis­se an Drit­te;
d.
ein Nach­weis, dass die Mit­glie­der der Auf­sichts­stel­le ih­re Wahl an­ge­nom­men ha­ben;
e.119
bei Ba­r­ein­la­gen: ei­ne Be­schei­ni­gung, aus der er­sicht­lich ist, bei wel­cher Bank die Ein­la­gen hin­ter­legt sind, so­fern die Bank in der öf­fent­li­chen Ur­kun­de nicht ge­nannt wird;
f.
im Fall von Ar­ti­kel 117 Ab­satz 3: die Er­klä­rung der Do­mi­zil­hal­te­rin oder des Do­mi­zil­hal­ters, dass sie oder er der Ge­sell­schaft ein Rechts­do­mi­zil am Ort von de­ren Sitz ge­währt;
g.120
h.121
bei In­ha­be­rak­ti­en: ein Nach­weis, dass die Ge­sell­schaft Be­tei­li­gungs­pa­pie­re an ei­ner Bör­se ko­tiert hat oder dass al­le In­ha­be­rak­ti­en als Bu­ch­ef­fek­ten im Sin­ne des BEG122 aus­ge­stal­tet sind.

2 Für An­ga­ben, die be­reits im Er­rich­tungs­akt fest­ge­hal­ten sind, ist kein zu­sätz­li­cher Be­leg er­for­der­lich.

3 Be­ste­hen Sachein­la­gen, Ver­rech­nungs­tat­be­stän­de oder be­son­de­re Vor­tei­le, so gilt Ar­ti­kel 43 Ab­satz 3 sinn­ge­mä­ss.123

118 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Fe­br. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

120 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

121 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).

122 SR 957.1

123 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Fe­br. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

BGE

90 II 247 () from 16. September 1964
Regeste: Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG; Art. 65/66 HRegV). Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte, aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete, so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR).

93 II 40 () from 9. Mai 1967
Regeste: Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die beklagte Aktiengesellschaft (Erw. 1). Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2 lit. a und b). Rechtsmissbräuchliches Löschungsbegehren? (Erw. 2 lit. c). Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 3).

102 III 49 () from 5. Juli 1976
Regeste: Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

115 II 276 () from 4. September 1989
Regeste: Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister. Will ein Dritter auf Ungültigkeit von Marken einer Aktiengesellschaft klagen, die im Handelsregister bereits gelöscht worden ist, so kann er verlangen, dass die Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird.

130 III 481 () from 25. Mai 2004
Regeste: Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung und einem Begehren um Verwertung des Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG. Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf, d.h. nach der Veröffentlichung des Eintrages der Einstellung und des Schlusses des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB (E. 2.1). Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst; in diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach den aufeinander folgenden Regeln von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (E. 2.2 und 2.3). Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt, darf der Konkurs nicht geschlossen werden (Art. 268 Abs. 2 SchKG) und kann die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung noch nicht wiederaufleben; daher geht bei dieser Ausgangslage das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3).

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