Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 119 Personenangaben 219

1 Ein­trä­ge zu na­tür­li­chen Per­so­nen müs­sen die fol­gen­den An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
den Fa­mi­li­enna­men;
b.
min­des­tens einen aus­ge­schrie­be­nen Vor­na­men;
c.
auf Ver­lan­gen, Ruf-, Ko­se-, Künst­ler-, Al­li­anz-, Or­dens-, oder Part­ner­schafts­na­men;
d.
die po­li­ti­sche Ge­mein­de des Hei­mator­tes oder, bei aus­län­di­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen, die Staats­an­ge­hö­rig­keit;
e.
die po­li­ti­sche Ge­mein­de des Wohn­sit­zes oder, bei ei­nem aus­län­di­schen Wohn­sitz, der Ort und die Lan­des­be­zeich­nung;
f.
falls be­legt, schwei­ze­ri­sche oder gleich­wer­ti­ge aus­län­di­sche aka­de­mi­sche Ti­tel;
g.
die Funk­ti­on, die die Per­son in der Rechts­ein­heit wahr­nimmt;
h.
die Art der Zeich­nungs­be­rech­ti­gung oder der Hin­weis, dass die Per­son nicht zeich­nungs­be­rech­tigt ist;
i.
die nicht spre­chen­de Per­so­nen­num­mer der zen­tra­len Da­ten­bank Per­so­nen.

2 Die Schreib­wei­se des Fa­mi­li­enna­mens, Le­di­gna­mens und der Vor­na­men rich­tet sich nach dem Aus­weis­do­ku­ment, auf des­sen Grund­la­ge die An­ga­ben zur Per­son er­ho­ben wur­den (Art. 24b).

3 Wer­den Rechts­ein­hei­ten als In­ha­be­rin­nen ei­ner Funk­ti­on bei ei­ner an­de­ren Rechts­ein­heit ein­ge­tra­gen, so muss die­ser Ein­trag die fol­gen­den An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
wenn die Funk­ti­ons­in­ha­be­rin selbst im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist:
1.
die Fir­ma, den Na­men oder die Be­zeich­nung in der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Fas­sung,
2.
die Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer,
3.
den Sitz,
4.
die Funk­ti­on;
b.
wenn die Funk­ti­ons­in­ha­be­rin selbst nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist:
1.
den Na­men oder die Be­zeich­nung,
2.
ge­ge­be­nen­falls die Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer,
3.
den Hin­weis, dass die Rechts­ein­heit nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist,
4.
den Sitz,
5.
die Funk­ti­on.

4 Wer­den Rechts­ge­mein­schaf­ten als In­ha­be­rin­nen ei­ner Funk­ti­on bei ei­ner an­de­ren Rechts­ein­heit ein­ge­tra­gen, so muss im Ein­trag an­ge­ge­ben wer­den, aus wel­chen Per­so­nen die­se Ge­mein­schaf­ten be­ste­hen.

219 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

101 IB 361 () from 25. November 1975
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Handelsregister. Art. 103 lit. a OG. Legitimation zur Beschwerde der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1). Art. 944 Abs. 1 OR, 44 Abs. 1 HRegV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Sachbegriffe ohne Kennzeichnungskraft dürfen nicht als alleiniger Inhalt einer Firma anerkannt werden. Unzulässigkeit der Firma "Inkasso AG" (Erw. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde ihre Praxis ändern darf (Erw. 6).

120 II 137 () from 22. März 1994
Regeste: Art. 81 Abs. 2 ZGB und Art. 101 HRegV; Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister. Die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung von Mitgliedern des Stiftungsrates", die vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft (E. 2). Entgegen dem, was diese Weisung vorsieht, müssen im Handelsregister nur diejenigen Organe eingetragen werden, die die Stiftung vertreten können. Diese hat jedoch die Möglichkeit, die Eintragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen zu veranlassen (E. 3).

142 III 204 (4A_536/2015) from 3. März 2016
Regeste: Art. 718a Abs. 2 OR; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister eingetragen werden (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

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