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Art. 124 Eintragung am bisherigen Sitz
1 Die Sitzverlegung und die Löschung am bisherigen Sitz müssen am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen werden. Die Handelsregisterämter müssen ihre Eintragungen aufeinander abstimmen. 2 Die Löschung am bisherigen Sitz wird ohne weitere Prüfung eingetragen. 3 Am bisherigen Sitz müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
BGE
139 III 293 (5A_143/2013) from 18. Juni 2013
Regeste: Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). |