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Art. 125 Übermittlung der Belege
1 Das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Sitz sämtliche Belege zu den Eintragungen, die am bisherigen Sitz vorgenommen wurden. 2Erfolgt die Übermittlung elektronisch, so muss die Vertraulichkeit gewährleistet werden.226 226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |