Handelsregisterverordnung
(HRegV)


Open article in different language:  FR
Art. 143 Umwandlung

1 Mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung der Um­wand­lung (Art. 97 Abs. 3 FusG) muss die Auf­sichts­be­hör­de dem Han­dels­re­gis­ter­amt die Be­le­ge nach Ar­ti­kel 136 so­wie die Ver­fü­gung über die Ge­neh­mi­gung der Um­wand­lung ein­rei­chen.

2 Für den In­halt des Ein­trags der Um­wand­lung gilt Ar­ti­kel 137 sinn­ge­mä­ss. Zu­sätz­lich ist das Da­tum der Ver­fü­gung der Auf­sichts­be­hör­de ein­zu­tra­gen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback