Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 151 Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen

1 Ur­kun­den über die Be­schlüs­se der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung von An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen müs­sen beim Han­dels­re­gis­ter­amt zur Auf­be­wah­rung ein­ge­reicht wer­den.

2 Die Ein­rei­chung ist bei der Schuld­ne­rin oder beim Schuld­ner ins Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.

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