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Art. 151 Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen
1 Urkunden über die Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen müssen beim Handelsregisteramt zur Aufbewahrung eingereicht werden. 2 Die Einreichung ist bei der Schuldnerin oder beim Schuldner ins Handelsregister einzutragen. |