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Art. 16 Inhalt, Form und Sprache
1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angebenoder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen. 2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden. 3 Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b und 12c genügen.32 4 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |