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Art. 160 Nachlassstundung
1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bewilligung der definitiven oder der provisorischen Nachlassstundung und reicht ihm das Dispositiv seines Entscheides ein, soweit nicht Artikel 293c Absatz 2 SchKG263 den Verzicht auf die Mitteilung vorsieht.264 2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor. 3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
4 Wird die Nachlassstundung aufgehoben, so muss diese Tatsache ins Handelsregister eingetragen werden.265 264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). 265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |