Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung

1 Ord­net ein Ge­richt oder ei­ne Be­hör­de die Ein­tra­gung von Tat­sa­chen in das Han­dels­re­gis­ter an, so reicht die an­ord­nen­de Stel­le dem Han­dels­re­gis­ter­amt das Ur­teil oder die Ver­fü­gung ein. Das Ur­teil oder die Ver­fü­gung darf erst ein­ge­reicht wer­den, wenn es oder sie voll­streck­bar ge­wor­den ist. Ar­ti­kel 176 Ab­satz 1 des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 188936 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs (SchKG) bleibt vor­be­hal­ten.

2 Das Han­dels­re­gis­ter­amt nimmt die Ein­tra­gung un­ver­züg­lich vor.

3 Ent­hält das Dis­po­si­tiv des Ur­teils oder der Ver­fü­gung un­kla­re oder un­voll­stän­di­ge An­ord­nun­gen über die ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen, so muss das Han­dels­re­gis­ter­amt die an­ord­nen­de Stel­le um schrift­li­che Er­läu­te­rung er­su­chen.

4 Die Ge­neh­mi­gung der Ein­tra­gun­gen durch das EHRA bleibt vor­be­hal­ten.

BGE

104 IB 321 () from 26. September 1978
Regeste: Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).

115 II 93 () from 15. März 1989
Regeste: Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren. Nach Art. 21 Abs. 1 GebT haften auch Notare für die Gebühren und Auslagen des Handelsregisteramtes, wenn sie von ihm eine Handlung verlangen. Ob sie sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an das Amt wenden, ist gleichgültig.

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