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Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung

1 Ord­net ein Ge­richt oder ei­ne Be­hör­de die Ein­tra­gung von Tat­sa­chen in das Han­dels­re­gis­ter an, so reicht die an­ord­nen­de Stel­le dem Han­dels­re­gis­ter­amt das Ur­teil oder die Ver­fü­gung ein. Das Ur­teil oder die Ver­fü­gung darf erst ein­ge­reicht wer­den, wenn es oder sie voll­streck­bar ge­wor­den ist. Ar­ti­kel 176 Ab­satz 1 des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 188936 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs (SchKG) bleibt vor­be­hal­ten.

2 Das Han­dels­re­gis­ter­amt nimmt die Ein­tra­gung un­ver­züg­lich vor.

3 Ent­hält das Dis­po­si­tiv des Ur­teils oder der Ver­fü­gung un­kla­re oder un­voll­stän­di­ge An­ord­nun­gen über die ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen, so muss das Han­dels­re­gis­ter­amt die an­ord­nen­de Stel­le um schrift­li­che Er­läu­te­rung er­su­chen.

4 Die Ge­neh­mi­gung der Ein­tra­gun­gen durch das EHRA bleibt vor­be­hal­ten.