Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 20 Inhalt, Form und Sprache 38

1 Die Be­le­ge sind im Ori­gi­nal oder in be­glau­big­ter Ko­pie auf Pa­pier oder in elek­tro­ni­scher Form ein­zu­rei­chen.

2 Die Be­le­ge müs­sen rechts­kon­form un­ter­zeich­net sein. Be­le­ge in elek­tro­ni­scher Form müs­sen mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur mit qua­li­fi­zier­tem elek­tro­ni­schem Zeit­stem­pel nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben e und j Zer­tES39 un­ter­zeich­net sein.

3 Elek­tro­ni­sche öf­fent­li­che Ur­kun­den und elek­tro­ni­sche Be­glau­bi­gun­gen so­wie be­glau­big­te Pa­pier­aus­dru­cke elek­tro­ni­scher Do­ku­men­te müs­sen den An­for­de­run­gen der EÖBV40 ent­spre­chen.

4 Wer­den Be­le­ge in ei­ner Spra­che ein­ge­reicht, die nicht als Amtss­pra­che des Kan­tons gilt, so kann das Han­dels­re­gis­ter­amt ei­ne Über­set­zung ver­lan­gen, so­fern dies für die Prü­fung oder für die Ein­sicht­nah­me durch Drit­te er­for­der­lich ist. So­weit nö­tig, kann es die Über­set­ze­rin oder den Über­set­zer be­zeich­nen. Die Über­set­zung gilt dies­falls eben­falls als Be­leg.

38 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 4 der V vom 8. Dez. 2017 über die Er­stel­lung elek­tro­ni­scher öf­fent­li­cher Ur­kun­den und elek­tro­ni­scher Be­glau­bi­gun­gen, in Kraft seit 1. Fe­br. 2018 (AS 2018 89).

39 SR 943.03

40 SR 211.435.1

BGE

119 II 259 () from 15. April 1993
Regeste: Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302, RevV); Eintragung einer besonders befähigten Revisionsstelle im Handelsregister. 1. Art. 3 Abs. 3 RevV befreit die gewählte Revisionsstelle, die ihre Unterlagen zur besonderen fachlichen Befähigung beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz hinterlegt hat, nach Erhalt eines Revisionsmandates in einem andern Verwaltungsbezirk von der nochmaligen Deponierung der Belege beim dort zuständigen Handelsregister (E. 2). 2. Eine juristische Person hat die besondere fachliche Befähigung als Revisorin, wenn sie in ihrem Betrieb über mindestens eine Person verfügt, welche die Anforderungen gemäss Art. 1 RevV erfüllt (E. 3). 3. Das öffentliche Interesse gebietet, dass die Hinterlegung der Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisoren im Hauptregister am Ort ihres Sitzes eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird (E. 4).

121 III 368 () from 19. September 1995
Regeste: Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR. Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). Art. 940 OR und Art. 21 HRegV. Umfang der Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers und Kognition des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht (E. 2). Statutarische Klauseln, die eine Kombination von Kollektivunterschriften vorsehen, müssen im Handelsregister eingetragen werden (Art. 718a Abs. 2 OR). Ihr Eintrag wird durch den klaren Wortlaut von Art. 614 Ziff. 8 OR vorgeschrieben (E. 3 und 4).

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