Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen

1 Be­ru­hen ein­zu­tra­gen­de Tat­sa­chen auf Be­schlüs­sen oder Wahlen von Or­ga­nen ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son und be­darf der Be­schluss nicht der öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dung, so muss das Pro­to­koll be­zie­hungs­wei­se ein Pro­to­kol­l­aus­zug über die Be­schluss­fas­sung oder ein Zir­ku­l­ar­be­schluss als Be­leg ein­ge­reicht wer­den.

2 Pro­to­kol­le oder Pro­to­kol­l­aus­zü­ge müs­sen von der Pro­to­koll­füh­re­rin oder vom Pro­to­koll­füh­rer so­wie von der Vor­sit­zen­den oder vom Vor­sit­zen­den des be­schlies­sen­den Or­gans un­ter­zeich­net wer­den, Zir­ku­l­ar­be­schlüs­se von al­len Per­so­nen, die dem Or­gan an­ge­hö­ren.

3 Ein Pro­to­koll oder ein Pro­to­kol­l­aus­zug des obers­ten Lei­tungs- oder Ver­wal­tungs­or­gans ist nicht er­for­der­lich, so­fern die An­mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter­amt von sämt­li­chen Mit­glie­dern die­ses Or­gans un­ter­zeich­net ist.Ein Pro­to­koll oder ein Pro­to­kol­l­aus­zug der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung von Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung ist eben­falls nicht er­for­der­lich, so­fern die An­mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter­amt von sämt­li­chen im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Ge­sell­schaf­tern un­ter­zeich­net ist.

BGE

114 II 68 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung.

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