Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen

1 Im Aus­land er­rich­te­te öf­fent­li­che Ur­kun­den und Be­glau­bi­gun­gen müs­sen mit ei­ner Be­schei­ni­gung der am Er­rich­tungs­ort zu­stän­di­gen Be­hör­de ver­se­hen sein, die be­stä­tigt, dass sie von der zu­stän­di­gen Ur­kunds­per­son er­rich­tet wor­den sind. Un­ter Vor­be­halt ab­wei­chen­der Be­stim­mun­gen von Staats­ver­trä­gen ist zu­dem ei­ne Be­glau­bi­gung der aus­län­di­schen Re­gie­rung und der zu­stän­di­gen di­plo­ma­ti­schen oder kon­su­la­ri­schen Ver­tre­tung der Schweiz bei­zu­fü­gen.

2 Muss nach schwei­ze­ri­schem Recht ei­ne öf­fent­li­che Ur­kun­de er­stellt und als Be­leg beim Han­dels­re­gis­ter­amt ein­ge­reicht wer­den, so kann das Han­dels­re­gis­ter­amt den Nach­weis ver­lan­gen, dass das aus­län­di­sche Be­ur­kun­dungs­ver­fah­ren dem öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dungs­ver­fah­ren in der Schweiz gleich­wer­tig ist. Es kann da­zu ein Gut­ach­ten ver­lan­gen und den Gut­ach­ter be­zeich­nen.

BGE

103 IB 11 () from 15. Februar 1977
Regeste: Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4).

114 II 68 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung.

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