Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 26 Frist 51

Ist für die Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ei­ne Frist vor­ge­se­hen, so gilt die­se als ge­wahrt, wenn die An­mel­dung und die er­for­der­li­chen Be­le­ge den recht­li­chen An­for­de­run­gen ge­nü­gen und:

a.
sie spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist beim Han­dels­re­gis­ter­amt ein­ge­reicht oder zu des­sen Han­den der Schwei­ze­ri­schen Post über­ge­ben wer­den; oder
b.
der Ab­sen­de­rin oder dem Ab­sen­der be­stä­tigt wur­de, dass die elek­tro­ni­sche An­mel­dung und die er­for­der­li­chen elek­tro­ni­schen Be­le­ge spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist ein­ge­gan­gen sind.

51 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

86 I 105 () from 10. Mai 1960
Regeste: 1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.).

108 II 122 () from 17. März 1982
Regeste: Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5).

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