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Art. 30 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen
1 Tatsachen, deren Eintragung weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist, werden auf Antrag in das Handelsregister aufgenommen, wenn:
2 Die Vorschriften über die Anmeldung und die Belege sind entsprechend anwendbar. |