Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 42 Auflösung und Löschung

1 Wird ei­ne Kol­lek­tiv- oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft zum Zweck der Li­qui­da­ti­on auf­ge­löst, so müs­sen die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter die Auf­lö­sung zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an­mel­den (Art. 574 Abs. 2 OR).

2 Mit der An­mel­dung zur Auf­lö­sung müs­sen kei­ne wei­te­ren Be­le­ge ein­ge­reicht wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt die Hin­ter­le­gung der Un­ter­schrif­ten von Li­qui­da­to­rin­nen oder Li­qui­da­to­ren, die nicht Ge­sell­schaf­ter sind.

3 Bei der Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft müs­sen ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den:

a.
die Tat­sa­che, dass die Ge­sell­schaft auf­ge­löst wur­de;
b.64
die Fir­ma mit dem Zu­satz «in Li­qui­da­ti­on» oder «in Liq.»;
c.
die Li­qui­da­to­rin­nen und Li­qui­da­to­ren.

4 Nach Be­en­di­gung der Li­qui­da­ti­on ha­ben die Li­qui­da­to­rin­nen und Li­qui­da­to­ren die Lö­schung der Ge­sell­schaft an­zu­mel­den (Art. 589 OR).

5 Zu­sam­men mit der Lö­schung muss der Lö­schungs­grund im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

64 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

BGE

108 II 122 () from 17. März 1982
Regeste: Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5).

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