Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zu­sam­men mit der Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals ei­ne Wie­der­er­hö­hung auf einen Be­trag be­schlos­sen, der un­ter dem Be­trag des bis­he­ri­gen Ak­ti­en­ka­pi­tals liegt, so rich­tet sich die Her­ab­set­zung nach den Ar­ti­keln 55 und 56. Ar­ti­kel 57 fin­det er­gän­zen­de An­wen­dung.

BGE

97 I 417 () from 30. März 1971
Regeste: Handelsregister, Eintragungspflicht. Der Inhaber einer Gemüsegärtnerei ist zur Eintragung nicht verpflichtet, wenn sein Betrieb der Landwirtschaft, also nicht einem andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV zuzurechnen ist.

110 II 396 () from 10. Dezember 1984
Regeste: Handelsregister. Ist eine Aktiengesellschaft nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden, so kann ein Gläubiger, der neben seiner Forderung auch Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 755 ff. OR geltend machen will, die Wiedereintragung verlangen (Art. 57 und 58 HRegV).

117 II 192 () from 9. April 1991
Regeste: Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV). 1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenführung (E. 3). 2. In casu verletzt die Firmenbezeichnung "Münsterkellerei AG" die firmenrechtlichen Grundsätze nicht (E. 4).

130 III 707 () from 9. September 2004
Regeste: Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister (E. 3). Voraussetzungen, unter denen die Ausübung eines freien Berufes, vorliegend der Betrieb eines Architekturbüros, nach Art. 53 lit. C HRegV der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister unterliegt (E. 4).

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