Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 59b Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

1 Mit der An­mel­dung zur Ein­tra­gung ei­ner Er­hö­hung des Ak­ti­en­ka­pi­tals in­ner­halb des Ka­pi­tal­bands müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter­amt so­weit er­for­der­lich die Be­le­ge nach Ar­ti­kel 46 oder 52 ein­ge­reicht wer­den.

2 Für den In­halt des Ein­trags gilt Ar­ti­kel 48 sinn­ge­mä­ss.

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