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Art. 59b Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands müssen dem Handelsregisteramt soweit erforderlich die Belege nach Artikel 46 oder 52 eingereicht werden. 2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss. |