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Art. 5a Information und Berichterstattung 8
1 Die kantonalen Handelsregisterämter berichten dem EHRA jährlich über ihre Tätigkeit. 2 Das EHRA hält die Ergebnisse von Inspektionen in einem Bericht an das kantonale Handelsregisteramt und an die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungseinheit, der das kantonale Handelsregisteramt angehört, fest. Das EHRA macht eine Nachkontrolle seiner bei der Inspektion empfohlenen Korrekturmassnahmen. 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). |