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Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Art. 60

Für die Wäh­rung, die Er­hö­hung und die Her­ab­set­zung des Par­ti­zi­pa­ti­ons­ka­pi­tals so­wie für die nach­träg­li­che Leis­tung von Ein­la­gen auf das Par­ti­zi­pa­ti­ons­ka­pi­tal gel­ten die Be­stim­mun­gen über das Ak­ti­en­ka­pi­tal sinn­ge­mä­ss.