Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Handelsregisterverordnung (HRegV)
Art. 60
Für die Währung, die Erhöhung und die Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie für die nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss.