Art. 72 Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: - a.
- die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
- b.
- die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen;
- c.
- die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
- d.
- die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Stammanteile unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategorien und Ausgabebetrag;
- e.139
- die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 777 Absatz 2 OR;
- f.
- falls die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gewählt wurden: einen Hinweis darauf und die entsprechenden Personenangaben;
- g.
- die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
- h.
- die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
- i.
- die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
- j.140
- falls das Stammkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Stammkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
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