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Art. 78 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz 155
1 Wird das Stammkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 56 Absatz 1 eingereicht werden. 2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 56 Absatz 3 sinngemäss. 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). |