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Art. 79 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals 156
1 Wird das Stammkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 57 Absatz 1 eingereicht werden. 2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 57 Absatz 2 sinngemäss. 156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). |