Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 8 Tagesregister

1 Al­le ins Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen wer­den in das Ta­ges­re­gis­ter auf­ge­nom­men.

2 Das Han­dels­re­gis­ter­amt er­stellt die Ein­trä­ge auf­grund der An­mel­dung und der Be­le­ge oder auf­grund ei­nes Ur­teils oder ei­ner Ver­fü­gung oder nimmt die­se von Am­tes we­gen vor.

3 Das Ta­ges­re­gis­ter ent­hält:

a.
die Ein­trä­ge;
b.
die Num­mer und das Da­tum des Ein­trags;
c.
das Iden­ti­fi­ka­ti­ons­zei­chen der Per­son, die die Ein­tra­gung vor­ge­nom­men oder an­ge­ord­net hat und die An­ga­be des Han­dels­re­gis­ter­am­tes;
d.
die Ge­büh­ren der Ein­tra­gung;
e.
die Lis­te der Be­le­ge, die der Ein­tra­gung zu­grun­de lie­gen.

4 Die Ein­trä­ge im Ta­ges­re­gis­ter wer­den fort­lau­fend num­me­riert. Die Zäh­lung be­ginnt mit je­dem Ka­len­der­jahr neu zu lau­fen. Be­reits zu­ge­teil­te Num­mern nicht rechts­wirk­sam ge­wor­de­ner Ein­trä­ge dür­fen im sel­ben Ka­len­der­jahr nicht er­neut ver­wen­det wer­den.

5 Die Ein­trä­ge im Ta­ges­re­gis­ter dür­fen nach­träg­lich nicht ver­än­dert wer­den und blei­ben zeit­lich un­be­schränkt be­ste­hen.

BGE

103 IB 11 () from 15. Februar 1977
Regeste: Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4).

104 IB 321 () from 26. September 1978
Regeste: Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).

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