Handelsregisterverordnung
(HRegV)


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Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zu­sam­men mit der Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals ei­ne Wie­der­er­hö­hung auf einen Be­trag be­schlos­sen, der un­ter dem Be­trag des bis­he­ri­gen Stamm­ka­pi­tals liegt, so rich­tet sich die Her­ab­set­zung nach den Ar­ti­keln 77 und 78. Ar­ti­kel 79 fin­det er­gän­zen­de An­wen­dung.

BGE

99 IB 145 () from 2. Mai 1973
Regeste: Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3).

119 II 463 () from 17. November 1993
Regeste: Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister; Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV (Art. 650 OR, Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV). Eine Stampaerklärung des Verwaltungsrates ist dem Handelsregisterführer mit jeder Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Barliberierung einzureichen.

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