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Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Stammkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 77 und 78. Artikel 79 findet ergänzende Anwendung. BGE
99 IB 145 () from 2. Mai 1973
Regeste: Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3).
119 II 463 () from 17. November 1993
Regeste: Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister; Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV (Art. 650 OR, Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV). Eine Stampaerklärung des Verwaltungsrates ist dem Handelsregisterführer mit jeder Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Barliberierung einzureichen. |