Handelsregisterverordnung
(HRegV)


Open article in different language:  FR
Art. 83

Für die Wäh­rung des Stamm­ka­pi­tals, für die Re­vi­si­on, für die Re­vi­si­ons­stel­le, für die Auf­lö­sung, für den Wi­der­ruf der Auf­lö­sung und für die Lö­schung der Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft sinn­ge­mä­ss.

BGE

99 IB 145 () from 2. Mai 1973
Regeste: Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden