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Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Art. 83

Für die Wäh­rung des Stamm­ka­pi­tals, für die Re­vi­si­on, für die Re­vi­si­ons­stel­le, für die Auf­lö­sung, für den Wi­der­ruf der Auf­lö­sung und für die Lö­schung der Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Ak­ti­en­ge­sell­schaft sinn­ge­mä­ss.