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Art. 9 Hauptregister
1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben:
3 Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen. 4 Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren. 5 Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können. 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). 10 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319). |