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Art. 116a Angabe der Rechtsform in der Firma 225
1 Die Rechtsform in der Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (Art. 950 OR) ist mit der zutreffenden Bezeichnung oder deren Abkürzung in einer Landessprache des Bundes anzugeben. 2 Die Bezeichnungen und Abkürzungen sind im Anhang 2 aufgeführt. 3 Für die Rechtsformen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006226 gelten die darin festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen. 225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 20161663). |